Der Verein führt den Namen:
"Gemeinsam Leben - Gemeinsam Lernen e.V.",
und wird als eingetragener Verein gerichtlich registriert. Der Sitz befindet sich in Bielefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein setzt sich für die Integration von Menschen mit Behinderung in Juchitàn, Mexiko ein. Für Bildung und Erziehung im Lebens-, Lern-, Wohn- und Berufsbereich. Mit Unterhaltung der Schulen, die Integration von Kindern mit einer Behinderung beginnen oder bereits durchzuführen. Finanzielle Unterstützung für Lehrmittel, Beförderung der Kinder, Anschaffung von Rollstühlen, Gehhilfen, Sturzhelme etc.
Der Verein legt Wert auf eine Zusammenarbeit mit allen Personen und Einrichtungen, welche die Integration von behinderten Menschen fördern.
§3
Der Verein hat das Recht, seinerseits die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und dgl. zu erwerben, die ihrerseits unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Erwirbt der Verein eine derartige Mitgliedschaft, so soll er jedoch seine rechtliche und vermögensmäßige Selbständigkeit als eingetragener Verein nicht aufgeben.
§4
Mitglieder können Personen werden, die sich für die Integration von Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft einsetzen und die Aufgaben des Vereins (siehe § 2) fördern wollen. Diese können werden:
ordentliche Mitglieder, und zwar juristische und natürliche Personen
Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Wird der Antrag vom Vorstand abgelehnt, besteht die Möglichkeit diesen Antrag an die nächste Mitgliederversammlung zu stellen. Diese entscheidet dann über die Aufnahme.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste im Sinne des § 2 erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Der Austritt wird wirksam am Ende des Monats, an dem er ihm bekannt wird. Der Mitgliedsbeitrag muss bis zum Ende des laufenden Jahres bezahlt werden.
durch Ausschluss seitens des Vorstandes, falls Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monate rückständig sind und ihre Bezahlung nicht innerhalb von 2 Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt.
wegen vereinsschädigendem Verhalten.
durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Ausschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes.
Der Ausschluss ist nach Anhörung des/der Auszuschließenden schriftlich zu begründen, und wird wirksam, sofern der Betroffene nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegt. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle gegenseitigen Ansprüche.
§5
Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder.
Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme, die sie oder er nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge jährlich im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§6
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Vereinsaktionen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Aufhebung des Vereins keine Anrechte aus dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Organe des Vereins sind:
a)Mitgliederversammlung
b)Vorstand
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
Die Einladung soll spätestens vier Wochen vorher erfolgen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben.
Der Vorstand kann bei vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig Sie beschließt durch einfache Stimmenmehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins zu beschließen hat.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern notwendig.
Abstimmungen erfolgen entweder schriftlich mit Stimmzettel oder durch Handheben. Schriftliche und geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens ein Mitglied sie wünscht.
Die Mitgliederversammlung und deren Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter zu unterschreiben und von einem anderen
Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzendem/de und einen/ner Stellvertreter/in, sowie einen Kassenwart und einen/ner Geschäftsführer/rin.
Er wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt;. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der/die Vorsitzender/de.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Der Vorstand trifft sich in regelmäßigen Abständen
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom leitenden Vorstandsmitglied und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§10
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Gemeinsam Wohnen in Bielefeld e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung).
Bielefeld, 1995